(1) Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um
1. | lebende Tiere, | |||||||||
2. | tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen, | |||||||||
3. | Teile oder Erzeugnisse von | |||||||||
a) | Elefanten (Elephantidae), | |||||||||
b) | Nashörnern (Rhinocerotidae), | |||||||||
c) | großen Menschenaffen (Hominidae), | |||||||||
d) | Bären (Ursidae), | |||||||||
e) | Katzenartigen (Felidae), | |||||||||
f) | Meeresschildkröten (Cheloniidae), | |||||||||
g) | Walen (Cetacea) oder | |||||||||
h) | Tieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist, | |||||||||
4. | lebende Pflanzen, | |||||||||
5. | tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, oder | |||||||||
6. | Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.
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