§ 2 ArtHUV

ArtHUV - Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um

1.

lebende Tiere,

2.

tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen,

3.

Teile oder Erzeugnisse von

a)

Elefanten (Elephantidae),

b)

Nashörnern (Rhinocerotidae),

c)

großen Menschenaffen (Hominidae),

d)

Bären (Ursidae),

e)

Katzenartigen (Felidae),

f)

Meeresschildkröten (Cheloniidae),

g)

Walen (Cetacea) oder

h)

Tieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist,

4.

lebende Pflanzen,

5.

tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, oder

6.

Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.

In Kraft seit 14.04.2010 bis 31.12.9999
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