Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsArbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2)Absatz 2Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach §§ 12 oder 13 oder Kollektivvertrag nach § 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach Paragraphen 12, oder 13 oder Kollektivvertrag nach Paragraph 12 a, weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
(3)Absatz 3Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Abs. 1 und 2 festsetzen.Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Absatz eins und 2 festsetzen.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 9 des Öffnungszeitengesetzes 2003.Absatz eins und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, des Öffnungszeitengesetzes 2003.
In Kraft seit 11.04.2007 bis 31.12.9999
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