§ 22e ARG

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

1.

ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oder

2.

ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit,

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

In Kraft seit 11.04.2007 bis 31.12.9999
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