Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,
1. | ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oder | |||||||||
2. | ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit, | |||||||||
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten. |
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