Art. 2 § 19 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsArbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
    1. a)Litera awenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
    2. b)Litera bwenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
    Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 und 8.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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