Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (Paragraph 22 b, Absatz 6, ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh.
0 Kommentare zu § 3 ALV 2012