Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,095 Cent/kWh.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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