§ 3 AGesVG Zuständigkeit

AGesVG - Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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