(1) Allfällige, aufgrund eines im Zeitraum 1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung gemäß § 79 Abs. 6 notwendige, vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
1. | der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß § 79 Abs. 6 zu erfolgen hat; | |||||||||
2. | die Funktionsperiode der neu gewählten Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß § 79 Abs. 6 geendet hätte; | |||||||||
3. | nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern wahlberechtigt sind. |
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 im Wege der Österreichischen Ärztekammer der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach Abschluss vorzeitiger Wahlen gemäß Abs. 1 ist unverzüglich auch die Erweiterte Vollversammlung zu konstituieren.
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