§ 167a ÄrzteG 1998 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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