(1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 157) anzuwenden sind, die Bestimmungen des § 197 StPO sinngemäß anzuwenden. Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten solange an einen von der Disziplinarkommission von Amts wegen zu bestellenden Angehörigen jener Ärztekammer, welcher der Disziplinarbeschuldigte angehört, vorgenommen werden, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen Verteidiger bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(2) Der gemäß Abs. 1 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
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