Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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