Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 93 c,
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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