§ 93b ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 93 b,

Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den Paragraphen 93, und 93a ist nur einmalig zulässig.

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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