§ 908 ABGB 4) Angeld;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 908 ABGB


Kommentar zum § 908 ABGB von Xtremekajak

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Rechtschreibung

Die Rechtschreibung ist so korrekt (Originaltext). mehr lesen...

§ 908 ABGB | 1. Version | 1142 Aufrufe | 17.10.18

Kommentar zum § 908 ABGB von g00gle

  • 1,0 bei 1 Bewertung

Rechtschreibung

Hier sollte ein Admin / Moderator eventuell noch mal die Rechtschreibung prüfen . Bey / Partey  mehr lesen...

§ 908 ABGB | 1. Version | 934 Aufrufe | 17.10.18

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