Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
2 Kommentare zu § 908 ABGB
Kommentar zum § 908 ABGB von Xtremekajak
Rechtschreibung
Die Rechtschreibung ist so korrekt (Originaltext). mehr lesen...
Kommentar zum § 908 ABGB von g00gle
Rechtschreibung
Hier sollte ein Admin / Moderator eventuell noch mal die Rechtschreibung prüfen . Bey / Partey mehr lesen...