Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der Verstorbene in der Berechnung der Zeit geirrt hat, ist die Befristung nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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