Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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