§ 602 ABGB Erbverträge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unterzwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pactenim Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unterzwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pactenim Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.