Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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