§ 1 AAVO § 1

AAVO - Almgebäude-Abwasser-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:

1.

in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal;

2.

in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht;

3.

in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn

a)

diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist,

b)

eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und

c)

das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit. b erreichbar ist;

4.

in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden;

5.

in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn

a)

kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und

b)

das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt.

In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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