Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:
1. | in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal; | |||||||||
2. | in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht; | |||||||||
3. | in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn | |||||||||
a) | diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist, | |||||||||
b) | eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und | |||||||||
c) | das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit. b erreichbar ist; | |||||||||
4. | in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden; | |||||||||
5. | in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn | |||||||||
a) | kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und | |||||||||
b) | das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt. |
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)
StF: LGBl Nr 9/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 3 Z 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet: