Ausnahmen
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:
1. | Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnung "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurde; | |||||||||
2. | Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1974 wiederverlautbart wurden; | |||||||||
3. | die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften. |
0 Kommentare zu § 2 2. K-RBG