§ 2 2. K-RBG

2. K-RBG - 2. Kärntner Rechtsbereinigungsgesetz - 2. K-RBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Ausnahmen

 

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:

1.

Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnung "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurde;

2.

Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1974 wiederverlautbart wurden;

3.

die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

In Kraft seit 01.02.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 2. K-RBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 2. K-RBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 2. K-RBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 2. K-RBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 2. K-RBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis 2. K-RBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 2. K-RBG
§ 3 2. K-RBG