Rechtsbereinigung
(1) Im Rang von Landesgesetzen in Geltung stehende Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1975 in Kraft getreten sind, treten, soweit in § 2 nicht anderes bestimmt wird, außer Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten nach Abs 1 wird mit Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsletzten wirksam.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen (Art. 26 L-VG).
0 Kommentare zu § 1 2. K-RBG