§ 1 2. K-RBG

2. K-RBG - 2. Kärntner Rechtsbereinigungsgesetz - 2. K-RBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

Rechtsbereinigung

 

(1) Im Rang von Landesgesetzen in Geltung stehende Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1975 in Kraft getreten sind, treten, soweit in § 2 nicht anderes bestimmt wird, außer Kraft.

 

(2) Das Außerkrafttreten nach Abs 1 wird mit Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsletzten wirksam.

 

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen (Art. 26 L-VG).

In Kraft seit 01.02.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 2. K-RBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 2. K-RBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 2. K-RBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 2. K-RBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 2. K-RBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis 2. K-RBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 2. K-RBG