(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
0 Kommentare zu Art. 5 2. Bgld. LVwgBG