Art. 5 2. Bgld. LVwgBG § 19.

2. Bgld. LVwgBG - 2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

2. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 12.02.2014 bis 31.12.9999
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