Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2. Der bisherige Text des § 109 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 88a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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