(1) Der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten werden Aufgaben der amtlichen Kontrolle sowie die Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, übertragen.
(2) Von der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle sind die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch ausgenommen.
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