(1) Der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten werden Aufgaben der amtlichen Kontrolle sowie die Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, übertragen.
(2) Von der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle sind die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch ausgenommen.
Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der den Städten mit eigenem Statut St. Pölten und Wr. Neustadt die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfassten Waren übertragen wird, LGBl. 9490/1, außer Kraft. |
NÖ Übertragungsverordnung LMSVG 2017
StF: LGBl. Nr. 21/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Februar 2017 aufgrund des § 25 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, verordnet: