Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Als Wahltag wird der 8. März 1998 festgesetzt.
Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 15. Dezember 1997 bestimmt.
Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.
In Kraft seit 16.12.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Bgld. AdWidL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. AdWidL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Bgld. AdWidL