Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. AdWidL

Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

Bgld. AdWidL
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 1997 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

StF: LGBl. Nr. 66/1997

§ 1 Bgld. AdWidL


Als Wahltag wird der 8. März 1998 festgesetzt.

 

Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 15. Dezember 1997 bestimmt.

 

Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.

Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Bgld. AdWidL) Fundstelle


Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 1997 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

StF: LGBl. Nr. 66/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 des Gesetzes über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer für das Burgenland vom 28. Mai 1926, LGBl. Nr. 72/1926, in der derzeit geltenden Fassung, wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.

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