Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des § 1 Abs. 1 und Bescheide im Sinne des § 1 Abs. 2 Unrecht im Sinne des Rechtsstaates.Die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Bescheide im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Unrecht im Sinne des Rechtsstaates.
(2)Absatz 2Alle durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Verurteilten sind im Ausmaß der Aufhebung rehabilitiert.Alle durch eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Verurteilten sind im Ausmaß der Aufhebung rehabilitiert.
(3)Absatz 3Allen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und 12. März 1938 in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947), gebührt die Achtung der Republik. Jenen Personen, die an mit Waffen ausgetragenen gewaltsamen politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt Schäden an Leib, Leben oder Freiheit erlitten haben, gebührt besonderes Mitgefühl.Allen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und 12. März 1938 in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,), gebührt die Achtung der Republik. Jenen Personen, die an mit Waffen ausgetragenen gewaltsamen politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt Schäden an Leib, Leben oder Freiheit erlitten haben, gebührt besonderes Mitgefühl.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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