Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt. Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.
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