Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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