I. In der Beschwerde vom 01. Oktober 2012 wurde Nachfolgendes vorgebracht: Am 07.09.2012 ordnet die Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren 608 St 1/08w die Vorführung zur sofortigen Vernehmung des Beschwerdeführers aus R, Neubau, nach Wien zum Sitz der Staatsanwaltschaft Wien im Gebäude des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an. Es handelte sich bei der vorgenannten Adresse um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Beweis beiliegende Anordnung der STA Wien vom 07.09.2012. Gegen di... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 153 Abs 3 erster Satz StPO kann die Staatsanwaltschaft die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. § 106 Abs 1 Z 2 StPO normiert das Recht, Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes (wie des Privatlebens, der Ehre, des Ansehens und des persönlichen Rufe... mehr lesen...