Nach Mitteilung des Magistrats der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 19. Dezember 1994 ist der Beschwerdeführer am 6. August 1994 verstorben. Beide Beschwerden wurden nach diesem Zeitpunkt erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441) kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anw... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §1022;AVG §10 Abs1;AVG §10 Abs2;VwGG §23 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwGG §47 Abs1;VwGG §58;VwGG §62 Abs1;ZPO §35 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/05/0342
Rechtssatz: Namens einer vor Einbringung der Beschw... mehr lesen...