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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1022;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0342Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen des I in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juli 1994, Zl. BauR-011259/1-1994 Pe/Vi (hg. Zl. 94/05/0248) und vom 4. Oktober 1994, Zl. BauR-011259/2-1994 Pe/Lan (hg. Zl. 94/05/0342), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1.
O in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L;
2.
Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Mitbeteiligte und die belangte Behörde haben den ihnen erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.
Begründung
Nach Mitteilung des Magistrats der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 19. Dezember 1994 ist der Beschwerdeführer am 6. August 1994 verstorben. Beide Beschwerden wurden nach diesem Zeitpunkt erhoben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441) kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG kennt eine dem § 35 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht.
§ 10 Abs 2 AVG verweist, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (hg. Beschluß vom 25. Jänner 1952, Slg. Nr. 2430/A; siehe auch die weiteren Nachweise bei Strasser in Rummel ABGB I2, RZ. 21 zu §§ 1020 bis 1026 ABGB).
Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Erlassung des zur Zl. 94/05/0342 bekämpften Vorstellungsbescheides der Vorstellungswerber bereits verstorben war, spielt hier keine Rolle, weil nicht die Verlassenschaft als Beschwerdeführerin auftritt.
Da es keine "unterlegene Partei" im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG gibt, kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist auch der Antrag erledigt, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050248.X00Im RIS seit
03.04.2001