RS Vwgh 1995/1/31 94/05/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1022;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0342

Rechtssatz

Namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person kann nicht Beschwerde geführt werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 441). Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG kennt eine dem § 35 Abs 1 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht. § 10 Abs 2 AVG verweist, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (Hinweis B 25.1.1952, 1747/51, VwSlg 2430 A/1952). Eine namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person geführte Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Da es keine "unterlegene Partei" iSd § 47 Abs 1 VwGG gibt, kommt § 58 VwGG zur Anwendung.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050248.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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