Begründung: Mit Klage vom 5. 10. 2009 nimmt der Kläger die Erstbeklagte (eine inländische Bank) und die Zweitbeklagte (eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas) zur ungeteilten Hand auf Ersatz jenes Schadens in Anspruch, der ihm als Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines Prospekts entstanden sein soll. Haftpflichtig sei die Erstbeklagte als Prospektkontrollorin und die Zweitbeklagte als Emittentin nach § 26 Abs 2 Z 4 InvFG iVm § 11 KMG. Der... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren mit ihrer am 7.3.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Drittbeklagte sei einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V***** GesmbH (in der Folge: V*****) mit dem Sitz in Bregenz, deren Geschäftsgegenstand Finanzdienstleistungen sei. Die V***** sei weltweit der einzige Vermittler für diverse Anlageformen (EACC-Vorzugsaktien bzw EACC-D... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 10. 1998 überreichten Wechselklage werden von der klagenden Partei die erstbeklagte Partei aus dem Titel der Wechselannahme und der Zweitbeklagte aus dem Titel der Wechselbürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem der Zweitbeklagte, gestützt auf § 14 KSchG, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz erhoben hatte, wurde die Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. 10. 1999 an das ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Das Gesetz vom 30. Jänner 1937 über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen DRGBl I S 97/1937 und die Vierte Verordnung vom 26. Juni 1941 zu dessen Durchführung stehen nach wie vor als Bundesrecht in Geltung. Das wird nunmehr auch durch § 1 iVm Pkt. 94. 02. 05 und 94. 02. 05/001 des Anhangs des 1. BRBG BGBl I 191/1999 verdeutlicht (siehe zur Rsp vor dem 1. BRBG SZ 65/80). Jenes Gesetz gilt nach dessen § 1 Abs 1 Z 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erzeugt in seinem Unternehmen insbesondere Textildruckmaschinen. Der Beklagte war bis 31.12.1985 als technischer Angestellter des Klägers beschäftigt. Die technische Abteilung, die er geleitet hatte, wurde schon Ende 1984 aufgelöst. Da sich damals schon Schwierigkeiten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche aus Diensterfindungen abzeichneten, fertigte der Kläger zu Beweiszwecken auf seine eigenen Kosten tausende Kopien von geschäftlichen Unterlagen a... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die leibliche eheliche Mutter der beklagten Parteien; ihre Ehe mit deren Vater wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. 12. 1976 rechtskräftig geschieden. Während aufrechter Ehe zeigte sie eine Neigung zu Alkohol- und Medikamentenmißbrauch und versorgte die Kinder unregelmäßig. Nach 1974 verschlechterte sich der Zustand der Klägerin derart, daß der Vater der Beklagten die Hausarbeit übernahm. Zwischen 1974 und 1982 mußte da... mehr lesen...
Norm: ABGB §143ZPO §11 Abs2 CZPO §502 De2
Rechtssatz: Mehrere Kinder haften für den Unterhalt der Eltern nicht solidarisch; sie sind daher formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte 8 Ob 507/85 Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 507/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS00478... mehr lesen...
Norm: JN §§54 ff JN §55 JN §60 ZPO §11 Abs2 ZPO §227 ZPO §500 Abs2 ZPO §502 Abs3 ZPO §527 Abs1 ZPO §528 Abs1
Kopf: SZ 24/335
Spruch: Judikatenbuch Nr. 56. Nach § 502 Abs. 3 ZPO. ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt. Die Vorschriften der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO. sind auf bloß teilw... mehr lesen...
Norm: JN §§54 ffJN §55JN §60ZPO §11 Abs2ZPO §227ZPO §500 Abs2ZPO §502 Abs3ZPO §527 Abs1ZPO §528 Abs1
Kopf: SZ 24/335
Spruch: Judikatenbuch Nr. 56. Nach § 502 Abs. 3 ZPO. ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt. Die Vorschriften der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO. sind auf bloß teilweise... mehr lesen...
22 Kläger, die Mieter von nicht dem Mietengesetz unterliegenden Wohnungen sind, begehrten von den Hauseigentümern den Rückersatz der Beträge, die sie auf deren Verlangen durch mehrere Monate über den vereinbarten Pauschalzins hinaus, ohne daß eine Entscheidung der Preisbehörde für eine Zinserhöhung vorgelegen war, gezahlt hatten. Nur die Forderung eines Mieters (N.) überstieg den Betrag von 200 S; die von den übrigen Mietern geforderten Beträge lagen durchwegs unter der Bagatellgrenze... mehr lesen...