Entscheidungsgründe: Der Beklagte wurde vom 5. 8. bis 12. 9. 2001 im Krankenhaus Klagenfurt stationär behandelt. Er hatte damals seinen Hauptwohnsitz in Kärnten. Jetzt ist er unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. 5. 2002 wurde ihm Krankenhilfe durch Übernahme der für diese stationäre Behandlung entstandenen Pflegegebührenrestkosten von 15.857,58 EUR gewährt. Der Beklagte ist zu einem Achtel Miteigentümer einer Liegenschaft. Mit Schrei... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als damit die Abweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung bestätigt wurde, mit der die Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen bestätigt wurde. Insofern sprach das Rekursgericht unter Hinweis auf § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Revisionsre... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte gemeinsam mit ihrer Mahnklage im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag auf Anmerkung der Klage ob den der Beklagten gehörenden Liegenschaftsanteilen gemäß "§ 13a WEG" ein. Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage zurück, da derartige Anträge nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden dürften. Das Rekursgericht hob den Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte im Zuge des Verfahrens über die Unterhaltsleistungen des Vaters gegenüber seinem mj. Kind die Gebühren des Sachverständigen, den es zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestellt hatte, mit S 16.775,--. Es trug den Ersatz dieser Kosten dem Vater und der Minderjährigen zur ungeteilten Hand auf. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch das Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen, die eine Aufteilung der Gebü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Zum Revisionsrekurs ON 856: Mit Beschluß vom 29. August 1988 (ON 823) genehmigte das Erstgericht den Schlußbericht des Verlassenschaftskurators (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses), bestimmte dessen Be- und Entlohnung (Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses) und wies die Anträge der Rechtsmittelwerberin vom 29. Juli 1987 (ON 763) und vom 18. Mai 1988 (ON 809) ab (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren als Mietwagenchauffeure, und zwar der Erstkläger ab 1.10.1982, der Zweitkläger ab 5.7.1980 und der Drittkläger ab 22.2.1982 bei der beklagten Partei beschäftigt. Die Kläger arbeiteten ausschließlich als Mietwagenfahrer. Mit Schreiben vom 12.5.1984 erklärten die Kläger ihren vorzeitigen Austritt, weil ihnen zustehende Entgelte trotz Mahnung nicht gezahlt worden seien; der Drittkläger überdies, weil er am 8.5.1984 vom mit der Geschäftsführung be... mehr lesen...
Begründung: Das Vormundschaftsgericht setzte mit Beschluß vom 18. September 1986, ON 26, das Besuchsrecht des Vaters zu seinem außerehelichen Sohn mj. David L*** in der Weise fest, daß der Vater das Kind an jedem ersten und dritten Samstag im Monat im Beisein der mütterlichen Großmutter jeweils von 15.00 bis 16.00 Uhr außerhalb des Haushaltes der Mutter des Kindes besuchen kann. Mit Beschluß vom 8. September 1986, ON 28, bestimmte das Vormundschaftsgericht die Gebühren des Sachver... mehr lesen...
Begründung: Der am 28.November 1985 verstorbene Aldo Johann Z*** hinterließ ein Testament, in dem er seine Ehegattin Ernestine Z*** zur Alleinerbin einsetzte. Weiters hielt er fest, daß er seinem Sohn aus der Ehe mit Ernestine Z*** die ihm gehörende Hälfte der Liegenschaft EZ 769 KG St. Martin auf den Todesfall geschenkt habe, wobei diese Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen sei. Seiner Tochter aus erster Ehe, Britta DE P***, vermachte er Liegenschaftsanteile und hielt fest, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß ON 25 unter Punkt 6.) die Gebühren der im Verlassenschaftsverfahren beigezogenen drei Sachverständigen mit S 47.978,4o, S 47.978,40 und S 5.760 bestimmt und die Zahlung den erblasserischen Söhnen Rudolf A und Herbert A mit dem Hinweis aufgetragen, daß die im Verhältnis des Erbanfalls vorzunehmende Aufteilung der Gebühren ihnen als Erben vorbehalten bleibe. Unter Punkt 7.) des Beschlusses wurden weiters die Kosten des Gerichtskommis... mehr lesen...