TE OGH 1985/10/29 2Ob637/85

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Rudolf A, Rentner, gestorben am 14. Dezember 1981, infolge Rekurses des Rudolf A, Hotelier, Schüttdorf, 5700 Zell am See, vertreten durch Dr.Rudolf Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8.August 1985, GZ.33 R 469/85-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 3.Juni 1985, GZ.A 291/81-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß ON 25 unter Punkt 6.) die Gebühren der im Verlassenschaftsverfahren beigezogenen drei Sachverständigen mit S 47.978,4o, S 47.978,40 und S 5.760 bestimmt und die Zahlung den erblasserischen Söhnen Rudolf A und Herbert A mit dem Hinweis aufgetragen, daß die im Verhältnis des Erbanfalls vorzunehmende Aufteilung der Gebühren ihnen als Erben vorbehalten bleibe. Unter Punkt 7.) des Beschlusses wurden weiters die Kosten des Gerichtskommissärs mit S 60.545 bestimmt und die Zahlung gleichermaßen den beiden Erben auferlegt.

Rudolf A erhob gegen den erstgerichtlichen Beschluß das Rechtsmittel des Rekurses mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß die Sachverständigengebühren für die Schätzung und Inventarisierung sowie die Kosten des Gerichtskommissärs nicht von ihm zu tragen sind, in eventu, daß die Kosten des Gerichtskommissärs vom tatsächlichen Nachlaßvermögen berechnet werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt Rudolf A einen Revisionsrekurs, in welchem er ausführt, er fechte nicht die Sachverständigengebühren als solche an, sondern nur die Entscheidung, daß diese Gebühren von ihm zu tragen seien sowie weiters, daß der Abhandlung ein Vermögen zugrundegelegt worden sei, welches nicht zur Verlassenschaft gehöre, was sich wiederum auf die Kosten- und Gebührenbemessung auswirke.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt und über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Eine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nach ständiger Judikatur auch dann vor, wenn die Zahlungspflicht als solche, also die Verpflichtung, die Kosten oder Gebühren zu tragen, dem Grunde nach in Streit steht (EvBl. 1950/12; 6 Ob 159/63; 6 Ob 204/71; 1 Ob 56/74, 7 Ob 557/78, 6 Ob 531/82, 1 Ob 550/85 u.a.). Die Frage, von wem bzw. aus wessen Vermögen die Kosten oder Gebühren zu tragen sind, gehört dem Kostenpunkt an (EvBl. 1953/497; 5 Ob 308/81, 5 Ob 663/83 u.a.). Irrevisibel sind somit alle jene Entscheidungen, die sich auf Gebühren von Sachverständigen oder Kosten überhaupt beziehen (EvBl. 1973/233; SZ 51/69; 3 Ob 620/82 u.a.). Eine Anrufung der dritten Instanz ist schon dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (6 Ob 265/64, 2 Ob 569/82, 8 Ob 555/83 u.a.).

Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich der Revisionsrekurs somit aber jedenfalls als unzulässig, sodaß wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden ist.

Anmerkung

E06809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00637.85.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19851029_OGH0002_0020OB00637_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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