TE OGH 2004/2/10 5Ob256/03p

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft ***** (alias Eigentümergemeinschaft *****), vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Luka S*****, wegen EUR 139,01 s.A. über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2003, GZ 46 R 435/03s-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Mai 2003, GZ 7 C 655/03x-3, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte gemeinsam mit ihrer Mahnklage im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag auf Anmerkung der Klage ob den der Beklagten gehörenden Liegenschaftsanteilen gemäß "§ 13a WEG" ein.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage zurück, da derartige Anträge nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden dürften.

Das Rekursgericht hob den Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Besonderheit der Anmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 darin liege, dass das Prinzip des bücherlichen Ranges nicht zum Tragen komme. Es widerspreche dem Zweck des § 1 Abs 2 ERV 1995, die elektronische Einbringung einer Mahnklage zwar zuzulassen, nicht aber den mit der Klage verbundenen Antrag auf Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG.Das Rekursgericht hob den Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Besonderheit der Anmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 darin liege, dass das Prinzip des bücherlichen Ranges nicht zum Tragen komme. Es widerspreche dem Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, ERV 1995, die elektronische Einbringung einer Mahnklage zwar zuzulassen, nicht aber den mit der Klage verbundenen Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage, ob ein mit der Mahnklage verbundener Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG im elektronischen Wege eingebracht werden könne, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestünde.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage, ob ein mit der Mahnklage verbundener Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG im elektronischen Wege eingebracht werden könne, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestünde.

Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen habe.

Lediglich gegen die Kostenbestimmung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Klägerin die Kosten für den Rekurs zugesprochen würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Revisionsrekurs macht geltend, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes konsequenterweise hier keine Grundbuchssache vorläge und daher eine Kostenbestimmung hätte erfolgen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden (RIS-Justiz RS0060516, RS0060701). Die Kostenentscheidung ist in einem solchen Verfahren daher nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar (RIS-Justiz RS0017265, RS0008673, RS0017186 uva). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.Nach ständiger Rechtsprechung ist über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden (RIS-Justiz RS0060516, RS0060701). Die Kostenentscheidung ist in einem solchen Verfahren daher nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar (RIS-Justiz RS0017265, RS0008673, RS0017186 uva). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.

Im Übrigen wären Kostenentscheidungen auch im Rahmen eines Zivilverfahrens gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar, sodass selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers sein Rechtsmittel unzulässig wäre.Im Übrigen wären Kostenentscheidungen auch im Rahmen eines Zivilverfahrens gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar, sodass selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers sein Rechtsmittel unzulässig wäre.

Textnummer

E72511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00256.03P.0210.000

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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