RS OGH 2008/11/25 1Ob225/08g, 9Ob19/12b, 8Ob41/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

ABGB §879 Abs1 CIIo5
ABGB §879 Abs1 CIIs
AÜG §8 Abs2

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 8 Abs 2 AÜG verboten und damit wegen Gesetzwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 225/08g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 225/08g
  • 9 Ob 19/12b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2012 9 Ob 19/12b
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für vergleichbare Vertragsbestimmungen. Auf die Bezeichnung der Zahlung (zB Konventionalstrafe, Reugeld, Ablöse, Provision, Entgelt für Weiterbeschäftigung), die der Überlasser vom Beschäftiger fordert kommt es nicht an. (T1)
  • 8 Ob 41/20t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 41/20t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: „Rekrutierungsaufwand“ für die Beschäftigung eines ehemals überlassenen Arbeitnehmers über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser bzw Personalbereitsteller innerhalb der Frist einer ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124366

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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