Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.1.2002, GZ.: 15.1 6167/2000, wurde Frau E I (im Folgenden Berufungswerberin) vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I GesmbH mit dem Sitz in G unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eingehalten worden seien. Sie habe nämlich im Zeitraum vom 14.8.2000 bis zumindest 12.10.2000 die Arbeitnehmer M N, M P und A H der Firma R, F W F GesmbH, in W überlas... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Überlasser von Arbeitskräften nach § 3 Abs 2 AÜG kann nur derjenige angesehen werden, der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an einen Dritten vertraglich verpflichtet. Somit knüpft der Begriff des Überlassers nicht daran an, ob sich dieser dazu verpflichtet, jemandem Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, sondern daran, dass dieser mit der Arbeitskraft vereinbart, ihre Arbeitsleistung bei Dritten zu erbringen. Ein Unternehmer ist also kein Überlasser von Arbeitskräften, wen... mehr lesen...