Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 309/2004 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Arbeitgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetra... mehr lesen...
Rechtssatz: Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Wesentliches Merkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist die Eingliederung der überlassenen Arbeitskraft in den fremden Betrieb. Der Beschäftiger muß das arbeitsbezogene Verhalten der überlassenen Arbeitskraft wie ein Arbeitgeber bestimmen und für die Dauer des Arbeitseinsatzes den Anspruch auf Arbeitsleistung im eigenen Namen geltend machen können, im Sinne der im § 4 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: § 14c Abs.1 AuslBG wird in der Literatur dahingehend ausgelegt, daß es dem Arbeitgeber "weiterhin" verboten ist, den Inhaber der Arbeitserlaubnis als Leiharbeitnehmer zu verwenden (so Schnorr, AuslBG, 3. Auflage, 1995, RZ 5 zu § 14a). Das Wort "weiterhin" erscheint hier deshalb nicht glücklich gewählt, weil § 14c Z1 AuslBG erst gleichzeitig mit den anderen Bestimmungen über die Arbeitserlaubnis in das AuslBG eingefügt wurde. Zur Auslegung des § 14c Z1 AuslBG ist auf die Parall... mehr lesen...