TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/25 LVwG-1-511/2017-R3

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AÜG §17 Abs7
AÜG §22 Abs1 Z2
62013CJ0586 Martin Meat VORAB

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des R B, D, vertreten durch RA Dr. Arnold Trojer, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.06.2017, Zl X-9-2016/11380, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt ergänzt wird:

- der Sitz der A B GmbH war in D, A;

- die Arbeitskräfte sind von der M Kft mit Sitz in U überlassen worden;

Die Beschäftigungszeit des jeweiligen Arbeitnehmers und die Tatzeit werden mit „18.2.2016, 17.05 Uhr“ präzisiert.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 300 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Dolmetscherkosten in der Höhe von 180 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

    Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beschäftiger der nachgenannten nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen überlassenen Arbeitskräfte entgegen § 17 Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) idF. BGBl. I Nr. 94/2014 weder Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) noch die Meldung gemäß den § 17 Abs. 2 und 3 AÜG (ZKO-Meldung) am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitgehalten oder zugänglich gemacht hat.

    Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf der Baustelle „Neubau Altenheim H“ an der Adresse F-Straße, H, am 18.02.2016 wurde festgestellt, dass die oben angeführten Unterlagen für nachgenannte an die A B GmbH überlassene Arbeitskräfte nicht an deren dortigem Arbeitsort bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurde:

    Arbeitskraft: G H, geb. SS.SS.SSSS
Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 14.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitskraft: K A H, geb. TT.TT.TTTT

    Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 14.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitskraft: A T J, geb. UU.UU.UUUU

    Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 08.02.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitskraft: B S, geb. VV.VV.VVVV

    Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 11.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitskraft: I S, geb. WW.WW.WWWW

    Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 18.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

    Arbeitskraft: J S, geb. XX.XX.XXXX

    Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 11.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitskraft: A S, geb. YY.YY.YYYY

    Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 08.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitskraft: V T, geb. ZZ.ZZ.ZZZZ
Staatsangehörigkeit: U
Arbeitsbeginn: 13.01.2016
Tätigkeit: Trockenbauer

Tatzeit:

18.02.2016, 10:00 Uhr

Tatort:

H, F-Straße (Neubau Altenheim)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 22 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 idF. BGBl. I Nr. 94/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

1.500,00

100 Stunden

§ 22 Abs 1 Z 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 idF. BGBl. I Nr. 94/2014

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

150,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    1.650,00

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Leistungsverzeichnis beschreibe den genauen Auftragsumfang. Die Arbeitnehmer der ungarischen Firma hätten ihren eigenen Bereich auf der Baustelle gehabt. Die Firma B habe keine Rechnungen für die ungarische Firma geschrieben. Bei Änderungen im Bauablauf würden die Subunternehmer miteinbezogen werden; daraus könne keine Aufsicht abgeleitet werden. Es sei unerlässlich, mit den Subunternehmern zusammen zu arbeiten und die Vorgehensweise zu besprechen. Aufgrund der sprachlichen Barrieren sei es auch nötig gewesen, die Pläne zu erklären. Die ungarischen Arbeiter würden deshalb S als Person angeben, von der sie Anleitungen erhalten würden, da S die von der Bauleitung erhaltenen Arbeitspläne an den Subunternehmer weitergebe. Das Zurverfügungstellen von Material stelle kein Beweis für eine wirtschaftliche Abhängigkeit dar. Die Vorarbeiter hätten die Aufsicht über das Gesamtgewerk, da er die Verantwortung für Qualität und Rechtzeitigkeit trage. Z habe angegeben, dass er für die Arbeit hafte und gewährleistungspflichtig sei. Es sei von einer Entsendung auszugehen, da für alle Arbeitnehmer A1-Dokumente vorgelegt worden seien. Der Arbeitgeber sei selbst vor Ort gewesen und habe seine Arbeiter beaufsichtigt. Es komme vor, dass er zu Spitzenzeiten nicht alle Aufträge erfüllen könne, weshalb klar trennbare Bereiche an Subunternehmer vergeben würden. Gegen eine Überlassung spreche auch, dass Z die Baustelle mit seinen Arbeitern nach Verhängung des Zahlungsstopps verlassen habe.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A B GmbH, die ihren Sitz zum Tatzeitpunkt in D, A, hatte.

Die Firma A B GmbH war für die Ausführung der Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben „Neubau Altenheim H“ beauftragt. Da die Firma A B GmbH mit ihren eigenen Arbeitnehmern den gegenständlichen Auftrag nicht alleine durchführen konnte, beschäftigte sie ua am 18.2.2016 acht Arbeitnehmer, die ihr von der ungarischen Firma M Kft, H-T, überlassen worden sind.

Mit dem von der Firma A B GmbH mit der M Kft abgeschlossenen Bauleistungsvertrag wurde der Leistungsgegenstand nicht ausreichend konkret vereinbart; insbesondere ergibt sich auch aus dem dem Bauleistungsvertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis nicht, welche Teile des Leistungsverzeichnisses von der ungarischen Firma ausgeführt werden sollten.

Die acht ungarischen Arbeitnehmer der Firma M Kft erhielten die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle von der Firma A B GmbH, nämlich von S.

Am 18.02.2016 um 10.00 Uhr führte die Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle „Neubau Altenheim H“, F-Straße, in H, eine Kontrolle durch. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Befragung des Geschäftsführers der ungarischen Firma durch die Finanzpolizei ergab sich für die Letztere der Hinweis auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung. Der Finanzpolizist K forderte in der Folge den für diese Baustelle verantwortlichen und sich auf gegenständlicher Baustelle befindlichen Vorarbeiter der Firma A B GmbH, F S, um 17.05 Uhr, ua telefonisch auf, A1- und ZKO-Unterlagen vorzulegen; gleichzeitig teilte K mit, dass allenfalls ein Team der Finanzpolizei nochmals zur Baustelle kommen würde. Nachdem S mitteilte, dass auf der Baustelle keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden seien, sah K davon ab, ein Finanzpolizeikontrollteam ein weiteres Mal auf die Baustelle zu schicken.

4.1.           Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben von K, M und H, als erwiesen angenommen.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen geltend gemacht, es sei keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern eine Entsendung vorgelegen; der Beschwerdeführer stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Bauleistungsvertrag vom 11.1.2016.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes lag aber im gegenständlichen Fall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Arbeitskräfteüberlassung vor.

Aufgrund einer fallbezogenen rechtlichen Gesamtbeurteilung kommt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen ist.

4.2.           Zunächst ist festzuhalten, dass der Leistungsgegenstand nicht konkret vereinbart worden ist. Es wurde im gegenständlichen Fall zwischen der Firma A B GmbH (in der Folge: Firma B) und der M Kft (in der Folge: ungarische Firma) ein „Bauleistungsvertrag“ über Trockenbauarbeiten beim Pflegeheim H mit einer geschätzten vorläufigen Auftragssumme in der Höhe von 5.000 Euro netto abgeschlossen. Aus diesem Bauleistungsvertrag ergibt sich aber kein ausreichend konkreter Leistungsgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das einen Bestandteil des Bauleistungsvertrages bildende Leistungsverzeichnis bezieht, ist festzuhalten, dass laut Bauleistungsvertrag die Massenangaben in dem Leistungsverzeichnis nur unverbindlich sind und lediglich der Auftragsumfang maßgeblich ist. Abgesehen davon lässt sich auch aus dem Leistungsverzeichnis nicht entnehmen, welche Teile des Leistungsverzeichnisses von der ungarischen Firma ausgeübt werden sollen. Auch der Beschwerdeführer selbst hat ausgeführt, dass es unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses schwierig sei zu sagen, welche Leistungen die ungarische Firma zu erbringen gehabt hätte. Offensichtlich wurde erst vor Ort (teilweise) eine etagenweise Zuweisung an die ungarischen Arbeiter vorgenommen, was aber gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht (vgl VwGH 2010/09/0072).

Abgesehen davon stimmt die im Bauleistungsvertrag vereinbarte Auftragssumme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. So hat M angegeben, bis zum Kontrolltag seien Rechnungen von insgesamt ca 7.000 bis 8.000 Euro gelegt worden, wobei vom gesamten Auftragsvolumen zwischen 40 bis 60 % erledigt worden seien. Eine grobe Schätzung ergibt somit eine ungefähre tatsächliche Auftragssumme von 15.000 Euro, mindestens aber von 11.600 Euro; dieser Betrag stimmt mit der im Bauleistungsvertrag angeführten Auftragssumme in der Höhe von 5.000 Euro nicht überein; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem zuletzt genannten Betrag lediglich um eine „vorläufige“ und „geschätzte“ Summe handelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage von M hinzuweisen, wonach es kein klares Auftragsvolumen gegeben habe und er den Vertrag (wohl gemeint: Bauleistungsvertrag) auch gar nicht verstehe.

Da somit insgesamt der Leistungsgegenstand nicht ausreichend konkret vereinbart worden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, es sei der für einen Werkvertrag essenzielle „gewährleistungstaugliche“ Erfolg vereinbart worden. Die im § 9 des Bauleistungsvertrages vereinbarte Gewährleistung geht somit ebenso ins Leere, wie die Aussage von M, wonach er (bzw die ungarische Firma) für die Arbeiten hafte.

4.3.           Für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung spricht auch, dass die ungarischen Arbeiter die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeit vom Baupolier S (im Wege von M bzw B) erhielten.

Wie bereits oben ausgeführt, haben die ungarischen Arbeiter offensichtlich erst vor Ort jenen Bereich (Etage) zugeteilt bekommen, wo sie die Trockenbauarbeiten durchführten.

Weiters hat M ausgeführt, dass der Bauleiter (offensichtlich gemeint: F S) ihm zeige, welche Wand wo genau hingehöre, die Wände anzeichne, die fachspezifischen Fragen sowie beim Lesen der Baupläne helfe und darauf achte, dass so wenig Leerzeiten als möglich seien.

G H hat ebenfalls angegeben, dass er die Anweisungen von S J und S B erhalten habe, nachdem diese mit S Rücksprache gehalten hätten; S sei der Bauleiter gewesen. H hat auch bestätigt, dass S beim Lesen der Baupläne geholfen habe und (neben S B) gezeigt habe, wo die Wände aufgestellt werden müssten; S habe auch gezeigt, wo welche Wand genau hingehöre und in fachspezifischen Fragen geholfen; dies sei über S B erfolgt, da dieser genügend Deutsch gesprochen habe.

Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen glaubwürdigen Aussagen von M und H und schenkt den Angaben von S keinen Glauben. S hat ausgesagt, er habe M nicht gesagt, wo speziell eine Wand hingehöre und es sei nicht richtig, dass er für die ungarische Firma Wände angezeichnet habe und beim Lesen der Pläne geholfen habe.

Gegen die Glaubwürdigkeit von S spricht insbesondere dessen Angabe gegenüber dem Kontrollorgan am Tattag, wonach er die Aufsicht über die ungarischen Arbeiter habe. Soweit S in diesem Zusammenhang vorbringt, dass das Kontrollorgan ihn falsch verstanden hätte, da er die Aufsicht über die Baustelle, aber nicht die Aufsicht über die ungarischen Arbeiter gehabt habe, ist ihm die glaubwürdige Aussage von K entgegenzuhalten, wonach er – in Kenntnis der Folgen einer diesbezüglichen Aussage – S dazu befragt habe und dies so notiert habe. Im diesbezüglichen Aktenvermerk von K ist festgehalten, dass S angegeben habe, er habe die Aufsicht über die Baustelle und kümmere sich im Rahmen dieser Aufsicht auch um die Arbeiter der ungarischen Firma.

An der vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass fünf der acht ungarischen Arbeitnehmer in ihren Personenblättern angegeben haben, M habe ihnen die Arbeitsanweisungen erteilt. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Arbeitsanweisungen tatsächlich von S erteilt worden sind und dann über M an den ungarischen Arbeitnehmer weitergegeben worden sind.

4.4.           Es liegt im vorliegenden Fall noch ein weiterer Umstand vor, der gegen das Vorliegen eines Werkvertrags spricht:

Nach der Aussage des Kontrollorgans K haben sich bei der Kontrolle zwei Arbeiter der Firma B bei den ungarischen Arbeitern im zweiten Stock befunden. Es lag somit offensichtlich teilweise ein Zusammenwirken der Arbeiter der Firma B einerseits und der ungarischen Arbeitnehmer andererseits vor, was für eine Arbeitskräfteüberlassung spricht (VwGH 94/09/0097). Das Landesverwaltungsgericht schenkt der diesbezüglichen Aussage von K mehr Glauben als der gegenteiligen Angabe von M; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass K die Daten dieser Arbeiter der Fa B notiert hatte (vgl die Beilage zur Verhandlungsschrift vom 15.6.2018). Im Übrigen hat auch S eingeräumt, dass dies (Zusammenwirken) bei zusätzlichen Arbeiten (wie Änderungen im Küchenbereich) möglich gewesen sei.

4.5.           Ein weiteres Indiz, dass im vorliegenden Fall eine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen ist, ist der Umstand, dass zwei ungarische Arbeiter an anderen Baustellen der Firma B eingesetzt worden sind. Zwar hat der Beschwerdeführer bestritten, dass dies so gewesen sei. M hat aber glaubwürdig dargetan, dass zwei ungarische Arbeiter auf zwei anderen Baustellen der Firma B eingesetzt worden seien. H hat in seiner Stellungnahme bestätigt, dass er auch bei einer anderen Baustelle in B gearbeitet habe.

4.6.           Schließlich ist es völlig ungewöhnlich, dass – so die Aussage von M – die von der ungarischen Firma an die Firma B ausgestellte Rechnung von der Firma B erstellt wurde (vgl VwGH 2010/09/0187). Zwar hat der Beschwerdeführer bestritten, dass die Firma B die Rechnung ausgestellt hat. Das Landesverwaltungsgericht folgt aber diesbezüglich den Angaben von M. Im Übrigen ist die Rechnung in perfektem Deutsch abgefasst und dieser Umstand spricht dafür, dass die Rechnung tatsächlich von der Firma B erstellt worden ist, nachdem M der deutschen Sprache kaum mächtig war.

4.7.           Insgesamt gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass kein Werkvertrag vorgelegen ist und der abgeschlossene Bauleistungsvertrag nur dazu gedient hat, die tatsächlich bestandene Arbeitskräfteüberlassung zu verschleiern.

4.8.           Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der ungarischen Arbeiter als Zeugen ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht an die Arbeiter der ungarischen Firma ein Anfrageschreiben gerichtet hat, welches ausschließlich von H G beantwortet worden ist. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, selbst entsprechende Erklärungen der Arbeiter der ungarischen Firma beizubringen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. VwGH 2001/09/0174).

5.1.           Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), idF BGBl. I Nr. 94/2014, lautet auszugsweise:

„Meldepflichten

§ 17. (1)…

(7) Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S.4), sowie die Meldung gemäß den Abs 2 und 3 am Arbeits(einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.

Strafbestimmungen

§ 22. (1) sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. …

2. mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;

…“

5.2. Im vorliegenden Fall war im Sinne der Judikatur des VwGH (Zl Ra 2017/11/0068) und des EuGH (C-586/13 „Martin Meat“) zu überprüfen, ob eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen ist. Dabei sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:

?     Hängt die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung ab bzw wer trägt die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung? Wurde also der für einen Werkvertrag essenzielle „gewährleistungstaugliche“ Erfolg vereinbart, wobei Voraussetzung hiefür ist, ob der Leistungsgegenstand überhaupt ausreichend konkret vereinbart worden ist?

?     Wer bestimmt die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer?

?     Von wem erhalten die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten?

5.3. Es ist somit entscheidend, ob und welche der für die Arbeitskräfteüberlassung ausschlaggebenden Kriterien verwirklicht sind, um im Rahmen einer rechtlichen Gesamtbeurteilung fallbezogen das Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung bejahen oder verneinen zu können.

Aufgrund der im obigen Punkt 4. getätigten Ausführungen steht somit für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat, da der Leistungsgegenstand nicht konkret vereinbart worden ist und die Arbeiter der ungarischen Firma die genauen und individuellen Anweisungen vom Bauleiter der Firma B erhalten haben. Weiters sprechen auch die in den obigen Punkten 4.4. bis 4.6., dargestellten Überlegungen für das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung.

6.   Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist es letztlich, Lohn- bzw Sozialdumping hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend war der Umstand zu werten, dass insgesamt acht Arbeitnehmer betroffen waren, sowie weder die A1-Dokumente noch die ZKO-Meldungen bereitgehalten worden sind.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der gegenständlichen Firma ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von zumindest 2.500 Euro zusteht.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.              Sind im verwaltungsgerichtlichem Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften zufolge der Bestimmung des § 52 Abs 3 VwGVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind Dolmetschergebühren in der Höhe von insgesamt 360 Euro angefallen. Diese Gebühren wurden mit Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes jeweils antragsgemäß festgesetzt und in der Folge an den Dolmetscher ausbezahlt. Gemäß der Bestimmung des § 76 Abs 1 AVG gelten diese Gebühren als Barauslagen, für die zufolge § 52 Abs 3 VwGVG der Beschwerdeführer aufzukommen hat. Da der Dolmetscher gleichzeitig auch im Parallelverfahren Zl LVwG-1-510/2017-R3 eingeschritten ist, waren mit gegenständlichem Erkenntnis nur die Hälfte dieser Kosten vorzuschreiben.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Abgrenzung zur Entsendung und zum Werkvertrag

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (19.09.2018, Ra 2018/11/0173, zurückgewiesen (unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, Entscheidung steht nicht außerhalb der Leitlinien des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.511.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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