TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/14 LVwG-2017/41/2037-3

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Entscheidungsdatum

14.12.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §17 Abs2
AÜG §17 Abs3
AÜG §22 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Y, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.08.2017, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. bis 6. insoweit Folge gegeben, als diese Tatvorwürfe zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden und hierfür über den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 2 und 3 iVm § 22 Abs 1 Z 2 3.Fall Fall und § 23a Abs 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl Nr 196/1988 in der Fassung BGBl I Nr 44/2016 eine Gesamtstrafe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wird.

2.   Durch die Verhängung dieser Gesamtstrafe wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu bestimmt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.08.2017, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y. Z hat als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der BB, Adresse 1, Y, Z in seiner Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung von

• CC, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft W, auf der Baustelle DD in V, neben dem Gemeindeamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T, FPT ** am 23.08 2016 um 11:30 Uhr

nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme.

Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Im Zuge einer Kontrolle der angegebenen Baustelle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung und nicht wie angegeben um eine Entsendung handle. Als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, Y, Z haben Sie es folglich zu verantworten, dass anstelle einer ZKO3- Meldung eine ZKO4 Meldung für die Arbeitskräfte erstattet hätte werden müssen.

2. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y, Z hat als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der BB, Adresse 1, Y, Z in seiner Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung von

• EE, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft W, auf der Baustelle DD in V, neben dem Gemeindeamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T, FPT ** am 23.08.2016 um 11:30 Uhr

nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme.

Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Im Zuge einer Kontrolle der angegebenen Baustelle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung und nicht wie angegeben um eine Entsendung handle. Als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, Y, Z haben Sie es folglich zu verantworten, dass anstelle einer ZK03- Meldung eine ZK04-Meldung für die Arbeitskräfte erstattet hätte werden müssen.

Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y, Z hat als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der BB, Adresse 1, Y, Z in seiner Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung von

• FF, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft W, auf der Baustelle DD in V, neben dem Gemeindeamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T, FPT ** am 23.08.2016 um 11:30 Uhr

nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme.

Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Im Zuge einer Kontrolle der angegebenen Baustelle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung und nicht wie angegeben um eine Entsendung handle. Als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, Y, Z haben Sie es folglich zu verantworten, dass anstelle einer ZK03-Meldung eine ZK04-Meldung für die Arbeitskräfte erstattet hätte werden müssen.

4. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y, Z hat als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der BB, Adresse 1, Y, Z in seiner Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung von

• GG, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft W, auf der Baustelle DD in V, neben dem Gemeindeamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T, FPT ** am 23.08.2016 um 11.30 Uhr

nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat

ausschließlich automationsunterstützt über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Im Zuge einer Kontrolle der angegebenen Baustelle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung und nicht wie angegeben um eine Entsendung handle. Als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, Y, Z haben Sie es folglich zu verantworten, dass anstelle einer ZK03-Meldung eine ZK04-Meldung für die Arbeitskräfte erstattet hätte werden müssen.

5. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y, Z hat als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der BB, Adresse 1, Y, Z in seiner Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung von

• JJ, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft W, auf der Baustelle DD in V, neben dem Gemeindeamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T, FPT ** am 23.08.2015 um 11:30 Uhr

nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat

ausschließlich automationsunterstützt über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Im Zuge einer Kontrolle der angegebenen Baustelle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung und nicht wie angegeben um eine Entsendung handle. Als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, Y, Z haben Sie es folglich zu verantworten, dass anstelle einer ZK03-Meldung eine ZK04-Meldung für die Arbeitskräfte erstattet hätte werden müssen.

6. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y, Z hat als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der BB, Adresse 1, Y, Z in seiner Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung von

• JJ, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft W, auf der Baustelle DD in V, neben dem Gemeindeamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T, FPT ** am 23.08.2016 um 11:30 Uhr

nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme.

Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Im Zuge einer Kontrolle der angegebenen Baustelle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung und nicht wie angegeben um eine Entsendung handle. Als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, Y, Z haben Sie es folglich zu verantworten, dass anstelle einer ZK03-Meldung eine ZK04-Meldung für die Arbeitskräfte erstattet hätte werden müssen.

Ausländische Arbeitgeber (Überlasser) mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder in der Schweiz haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die grenzüberschreitend nach Österreich überlassen werden, vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich mit der jeweiligen Änderungsmeldung an die Zentrale Koordinationsstelle mitzuteilen. Dazu sind ausschließlich die elektronischen Formulare (ZK04) des Bundesministeriums für Finanzen zu verwenden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

ad 1.: Verstoß gegen § 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017

ad 2.: Verstoß gegen § 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017

ad 3.: Verstoß gegen § 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017

ad 4.: Verstoß gegen § 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017

ad 5.: Verstoß gegen § 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017

ad 6.: Verstoß gegen § 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

500,00

§ 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, für die o.g.

Verwaltungsübertretung in Pkt. 1

5 Tage

500,00

§ 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, für die o.g.

Verwaltungsübertretung in Pkt. 2

5 Tage

500,00

§ 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, für die o.g.

Verwaltungsübertretung in Pkt. 3

5 Tage

500,00

§ 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, für die o.g.

Verwaltungsübertretung in Pkt. 4

5 Tage

500,00

§ 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, für die o.g.

Verwaltungsübertretung in Pkt. 5

5 Tage

500,00

§ 17 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 2, 3. Fall und § 23a Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, für die o.g. Verwaltungsübertretung in Pkt. 6

25 Tage

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 300,00 bemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jahre 2016 zum ersten Mal mit den österreichischen Firmen zusammengearbeitet habe und, wenn ihm schon bei der Anmeldung per ZKO-Formularen ein Fehler unterlaufen sei, dies ausschließlich wegen seines Mangels an Auskünften und Erfahrungen passiert sei. Jede eventuelle neue Strafe würde ihm sehr schwer fallen und könne das Überleben seiner Familie und mit drei minderjährigen Kindern gefährden, er verfüge nämlich über so gut wie kein Vermögen. Er ersuche höflich den Sachverhalt nochmals zu beurteilen und ersuche um Befreiung von Strafe.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, das dieses der Ansicht sei, dass in der Beschwerde die Schuldfrage unbestritten bleibe und sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richte, zur Kenntnis mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom 05.12.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass er sich bewusst sei, dass seine Unkenntnis des Wissens über seine Verpflichtungen und die benötigte vereinbarte Dokumentation keine Entschuldigung sei und ihn nicht entschuldigen könne, sodass er für alles die volle Verantwortung übernehme. Er wolle anfragen, ob irgendeine Möglichkeit bestehe, die über ihn verhängten Strafen zu reduzieren bzw monatlich in Teilraten zu bezahlen, weil die verhängten Strafen für seine aktuelle finanzielle Situation zu hoch seien und er nicht wirklich wisse, wie er sie bezahlen solle. Weiters wurde zu bedenken gegeben, dass sein Kunde, die KK GmbH, nicht alle seine übermittelten Rechnungen bezahlt habe und diese Gesellschaft ihm noch eine Menge von Geld schulde.

II.      Rechtliche Erwägungen:

Die relevanten Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes-AÜG, BGBl Nr 196/1988 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 44/2016, lauten wie folgt:

„Meldepflichten

§ 17

[…]

(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Daten zu enthalten:

1. Namen und Anschrift des Überlassers,

2. Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,

3. Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,

4. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,

5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,

6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,

7. Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,

8. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

9. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

10. sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

[…]

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

[…]

2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht;

[…]

Außerkrafttreten

§ 23a

[…]

(2) § 17 Abs. 2 bis 7 und § 22 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“

In der vorliegenden Beschwerdesache ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers lediglich gegen die Strafhöhe richtet und damit der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Rechtsmittelbewerber eine Herabsetzung der gegenüber ihm verhängten Geldstrafen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den im § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis für jeden der sechs überlassenen Arbeitskräfte aus W eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils fünf Tage, festgelegt. Der Wortlaut des § 17 Abs 2 AÜG und die Bestimmung des § 22 Abs 2 AÜG zwingen nicht dazu, diese Bestimmungen abweichend von der Intention des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle der nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstatteten Meldungen gemäß § 17 Abs 2 AÜG pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. Vielmehr sind diese Bestimmungen dahingehend auszulegen, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er die Meldungen gemäß § 17 Abs 2 nicht rechtskonform erstattet, zumal im § 17 Abs 2 AÜG davon die Rede ist, dass der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden hat. Im Gegensatz zur Strafbestimmung des § 22 Abs 1 Z 2 AÜG sieht die Strafbestimmung des § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG für diese Verwaltungsübertretung für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00 vor. Die Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 2 AÜG bezieht sich somit erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe (vgl VwGH vom 06.03.2014, 2013/11/0143). Dass auch die Finanzpolizei von einer Gesamtstrafe und nicht von sechs einzelnen Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, erhellt auch aus dem Strafantrag vom 29.05.2017, in welchem in Anbetracht der Gesamtumstände eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 als schuld- und tatangemessen erachtet wurde.

III.    Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VstG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sinn und Zweck der übertretenen Rechtsvorschriften des AÜG ist es, zu verhindern, dass in Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden.

Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gewerbetreibenden jedenfalls zumutbar ist, sich mit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen.

§ 22 Abs 1 Z 2 AÜG sieht eine Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 vor, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs 2 AÜG nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet.

Der Beschwerdeführer scheint zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung noch nicht als strafvorgemerkt auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt.

Der Beschwerdeführer bezieht nach eigenen Angaben als Maschinenbautechniker ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.000,00 und ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er verfügt über kein Vermögen.

Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieser für die Strafbemessung wesentlichen Kriterien und des weiteren Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei U T am 23.08.2016 auf der Baustelle DD in V hinsichtlich aller sechs beschäftigten bosnischen Arbeiter eine ZKO3-Meldung und A1-Versicherungspapiere vorgelegt werden konnten erscheint, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass verfahrensgegenständlich alle sechs Tatvorwürfe zu einem Tatvorwurf zusammenzufassen waren, eine Reduzierung der insgesamt über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 3.000,00 auf Euro 1.000,00 als noch gerechtfertigt und schuld- sowie tatangemessen. Im Hinblick auf den Umstand, dass gemäß § 16 Abs 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf, war auch die über den Beschwerdeführer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit dem Ersuchen um allfällige Ratenzahlung wird der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde zu kontaktieren haben.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

Schlagworte

ZKO 4-Meldung; Gesamtstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2037.3

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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