Norm: ArbVG §97 Abs1 Z2AÜG §10 Abs3AÜG §11 Abs1AÜG §12AZG §19c
Rechtssatz: Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG. Entscheidungstexte 8 ObA... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs3AÜG §11 Abs1AÜG §12AZG §19cEWG-RL 91/383/EWG - Leiharbeitsrichtlinie 3910383 Art2 Abs2EG-RL 93/104/EG - Arbeitszeitrichtlinie 393L0104 Art12EG-RL 93/104/EG - Arbeitszeitrichtlinie 393L0104 Art13:
Rechtssatz: Jedenfalls soweit Fragen der Nachtarbeit oder der Schichtarbeit betroffen sind (vgl etwa Art 12 und 13 der Arbeitszeitrichtlinie), dürfen schon unter dem Aspekt der richtlinienkonformen Interpretation entsprechend Art 2 Ab... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs3AÜG §11 Abs1AÜG §12AZG §19c
Rechtssatz: Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit (vgl dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Abs 1 AÜG) kann in der Anordnung des § 11 Abs 1 AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser ... mehr lesen...