Auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien (MBA XVIII) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein mit 8. Feber 1991 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben als Überlasser bei der Ausübung des konzessionierten Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a GewO 1973)" im Standort W, nicht dafür gesorgt, daß am 24. Oktober 1988, am 25. Oktober 1988, am 27. Oktober 1988, am 28. Oktober... mehr lesen...
Auf Grund einer Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien (MBA XVIII) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein mit 13. Dezember 1990 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben als Überlasser bei der Ausübung des konzessionierten Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a GewO 1973)" im Standort W, nicht dafür gesorgt, daß vom 14. November 1988 bis 18. November 1988, vom 21... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Überlasser behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubansprüche vermag die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen. Im RIS seit 25.09.1992 mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §11 Abs1;AÜG §11 Abs4;AÜG §22 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0108 1 Stammrechtssatz Die vom Überlasser behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubansprüche vermag die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk (kurz: MBA), am 1. Juni 1989 an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der S-GmbH mit dem Standort Wien, T-Straße 12, im Sinne des § 9 VStG zu verantworten habe, da... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §11 Abs1;AÜG §11 Abs4;AÜG §12 Abs1;AÜG §22 Abs1 Z2;GmbHG §18;VStG §5 Abs2;VStG §9;
Rechtssatz: Ausf dazu, daß der Besch zwar seiner Erkundigungspflicht, sich über die Rechtslage bei der Beh und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, nachgekomm... mehr lesen...