Norm: ABGB §1151 IDAÜG §10 Abs2AÜG §11 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine echte Aussetzungsvereinbarung widerspricht dem § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses der Arbeitnehmer, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und Arbeitskraft im Sinne des § 3 AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverh... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs2
Rechtssatz: Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne ... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs2
Rechtssatz: Dem Schutzzweck der §§ 2 Abs 1, 6, 10 und 11 AÜG entsprechend ist es sachgerecht, den überlassenen Arbeitnehmer so zu behandeln wie einen Arbeitnehmer in einem normalen Arbeitsverhältnis. Diesem ist es zuzumuten, seine Arbeitsbereitschaft durch periodische Anwesenheit im Betrieb, etwa auch durch tägliches Erscheinen zum Arbeitsbeginn zu dokumentieren, so wie er auch zum täglichen Arbeitsantritt zu erscheinen hätte... mehr lesen...