RS OGH 1990/10/10 9ObA602/90

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

AÜG §10 Abs2

Rechtssatz

Dem Schutzzweck der §§ 2 Abs 1, 6, 10 und 11 AÜG entsprechend ist es sachgerecht, den überlassenen Arbeitnehmer so zu behandeln wie einen Arbeitnehmer in einem normalen Arbeitsverhältnis. Diesem ist es zuzumuten, seine Arbeitsbereitschaft durch periodische Anwesenheit im Betrieb, etwa auch durch tägliches Erscheinen zum Arbeitsbeginn zu dokumentieren, so wie er auch zum täglichen Arbeitsantritt zu erscheinen hätte. Damit würde auch dem Erfordernis Rechnung getragen, daß es zu einer kurzfristigen Anforderung von Arbeitskräften durch die Beschäftiger kommen kann. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob die Arbeitskraft telefonisch erreichbar ist oder sonst ohne Mühe abgerufen werden kann. Eine Pflicht zur stündlichen Meldung ist als schikanös auszuschließen; ein Erscheinen mehrmals am Tag könnte nur in außerordentlich gelagerten Fällen eines absehbar bevorstehenden Arbeitseinsatzes erforderlich sein. Andererseits kann es in Fällen des andauernden und vorhersehbaren Beschäftigungsmangels genügen, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsbereitschaft in größeren, Intervallen "nachweist"; einer ständigen nur floskelhaften Arbeitsbereitschaftserklärung bedarf es jedenfalls nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 602/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 602/90
    Veröff: SZ 63/173 = JBl 1991,331 = ecolex 1991,47 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051591

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00602_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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