Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Kapsammer über die Beschwerde des D H, A X, X H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2021, GZ: BHUU/921160000141/21, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2021, GZ. BHUU/921160000141/21 betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 StVO, § 26 Abs. 5 StVO und § 52 lit. c Z. 24 StVO den BESCHLUSS I. Die Beschwerde wird als unzulässig ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerden von B U, geb. x, S x, x S gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Juni 2021, (1) GZ: BHGM/920070025352/20 und (2) GZ: BHGM/920070038826/20, wegen zweier Übertretungen der StVO den BESCHLUSS I. Die Anbringen vom 1. August 2021 werden zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde der A S, vom 28.10.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark vom 18.7.2018, Zl: Bau-1/01-2017/Si, betreffend einen Bauauftrag den BESCHLUSS I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe: Zu Punkt I.: 1.1. Mit dem angefochten... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.01.2017 Norm: ZustG §17VwGVG §7
Rechtssatz: * Wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bf. bereits am 16. September zugestellt, so erweist sich eine dagegen erhobene, erst am 15. Dezember zur Post gegebene Beschwerde – wenn im Übrigen keine Nachweise dafür vorliegen, dass bereits zuvor ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wurde – als verspätet. ... mehr lesen...