RS Lvwg 2017/1/18 LVwG-601272/4/Py/CG

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Norm

ZustG §17
VwGVG §7

Rechtssatz

* Wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bf. bereits am 16. September zugestellt, so erweist sich eine dagegen erhobene, erst am 15. Dezember zur Post gegebene Beschwerde – wenn im Übrigen keine Nachweise dafür vorliegen, dass bereits zuvor ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wurde – als verspätet.

Schlagworte

Straferkenntnis, Beschwerde, Verspätung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.601272.4.Py.CG

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten