Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2017Norm
ZustG §17Rechtssatz
* Wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bf. bereits am 16. September zugestellt, so erweist sich eine dagegen erhobene, erst am 15. Dezember zur Post gegebene Beschwerde – wenn im Übrigen keine Nachweise dafür vorliegen, dass bereits zuvor ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wurde – als verspätet.
Schlagworte
Straferkenntnis, Beschwerde, VerspätungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.601272.4.Py.CGZuletzt aktualisiert am
28.08.2017