Entscheidungsdatum
11.01.2019Text
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde der A S, vom 28.10.2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark vom 18.7.2018, Zl: Bau-1/01-2017/Si, betreffend einen Bauauftrag den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zu Punkt I.:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alberndorf in der Riedmark (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.7.2018 wurde der Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aufgetragen, den gedeckten KFZ-Stellplatz, die Gerätehütte, das Hauptbauwerk, das WC-Häuschen und eine Gartenhütte auf den Grundstücken Nr. x und Nr. x, beide Grundbuch S, unter Auflagen abzutragen. Dieser Bescheid (Bauauftrag) wurde der Beschwerdeführerin am 23.7.2018 nachweislich zugestellt.
1.2. Mit Formularansuchen vom 8.8.2018 wurde von der Beschwerdeführerin gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bauauftrag (und zur Vertretung im Beschwerdeverfahren) beantragt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31.8.2018 wurde der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 10.9.2018 nachweislich zugestellt.
1.3. Erst mit Schreiben vom 28.10.2018, welches bei der belangten Behörde am 30.10.2018 einging, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bauauftrag. Das Landesverwaltungsgericht richtete mit Schreiben vom 14.12.2018 einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. In ihrem Schreiben vom 27.12.2018 teilte die Beschwerdeführerin darin (zusammengefasst) mit, sie habe gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.8.2018 eine „außerordentl. Revision (Verfahrenshilfeantrag)“ beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2018 abgewiesen worden. Die Zustellung sei am 15.10.2018 erfolgt. Durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe sei ein Rechtsmittel nicht zulässig. Für sie beginne daher die Beschwerdefrist gegen den Bauauftrag mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes zu laufen.
2. Der dargestellte Verfahrensablauf und die Feststellung zur Zustellung des angefochtenen Bauauftrages an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erliegenden Zustellnachweis, wonach dieser Bescheid nach einem Zustellversuch am 20.7.2018 bei der Post hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 23.7.2018). Die Feststellung zur Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem hg. Akt, wonach dieser ebenfalls bei der Post hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 10.9.2018). Den Urkunden aus den Akten standen keine widersprechenden Erklärungen der Parteien gegenüber und ergaben sich keine Indizien für die Notwendigkeit eines darüber hinausgehenden Ermittlungsverfahrens. Insbesondere ist der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.12.2018 zu entnehmen, dass die Erhebung ihrer Beschwerde erst Ende Oktober 2018 auf der von ihr dargelegten Rechtsauffassung beruhte.
3.1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird dieser Antrag vom Verwaltungsgericht – wie in concreto - mit Beschluss abgewiesen , so beginnt für die Partei gemäß § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über den Verfahrenshilfeantrag an die Partei zu laufen.
3.2. Die Beschwerdeführerin hätte daher nach der Zustellung des (den Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes am Montag, 10.9.2018, die Möglichkeit gehabt, gegen den Bauauftrag fristgerecht bis Montag, 8.10.2018, Beschwerde zu erheben. Die erst am 30.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 28.10.2018 erwies sich demnach als verspätet. Gemäß § 50 VwGVG war die Beschwerde damit zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
3.3. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentliche Revision (gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.8.2018) beim Verwaltungsgerichtshof beantragte, hatte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auf den Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bauauftrag keinen Einfluss:
Für die Auffassung der Beschwerdeführerin finden sich weder im VwGVG noch im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Anhaltspunkte. Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG beginnt im Falle der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof (lediglich) die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Der (vorgebrachte) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2018 bewirkte demnach nicht, dass auch die Beschwerdefrist gegen den Bauauftrag mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich in Lauf gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 16.2.1999, 98/02/0377, und VwGH 27.10.1999, 97/09/0055, zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage nach § 51 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 [alt; VStG] betreffend die Frist zur Erhebung einer Berufung an den UVS).
Vielmehr werden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung formell und materiell rechtskräftig. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111) und hatte nach dem eindeutigen Gesetzeswortlautes gemäß § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, welche – wie ausgeführt - (bereits) mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes an die Beschwerdeführerin per 10.9.2018 zu laufen begann.
Zu Punkt II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von verspäteten Beschwerden und zur Rechtskraft von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG alt). Die Rechtslage ist nach den zitierten Bestimmungen des § 8a Abs. 7 VwGVG und § 26 Abs. 3 VwGG auch eindeutig. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenshilfe; Verspätung; offene Revisionsfrist VwGH – Nichteinrechnung; BeschwerdefristAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.151850.13.JS.FEZuletzt aktualisiert am
07.02.2019