Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX .2024 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom Fernmeldebüro der Republik Österreich (in der Folge: belangte Behörde) eine Verwaltungsstrafe wegen § 174 Abs. 1 iVm § 188 Abs. 6 Z 9 TKG 2021 wegen eines Werbeanrufs am XXXX .2024, XXXX Uhr, iHv 2.000,- € samt 10 % Kostenbeitrag verhängt und die Solidarhaftung der XXXX (in der Folge: mitb... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gek... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 09.08.2021 übermittelte das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.02.2022... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) ist über die XXXX (FN XXXX , im Folgenden auch XXXX ) als Alleingesellschafterin an der XXXX (FN XXXX , im Folgenden auch: XXXX ) beteiligt. Der Unternehmensgegenstand der XXXX lautet: „Betrieb eines Kundenbindungsprogrammes, insbesondere mittels Rabatten und Hilfsdiens... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 09.01.2024 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Notstandshilfe vom 22.12.2023 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe innerhalb eines Jahres ... mehr lesen...